§ 7 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

UnterDie Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn oder Seilbahnanlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtetein seilbahntechnischer, auselektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der InfrastrukturBetriebsvorschrift und den Teilsystemen gemäß Anhang Ider Instandhaltungsanleitungen der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, Amtsblatt Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, bestehende Gesamtsystem zu verstehenHersteller.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

UnterDie Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn oder Seilbahnanlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtetein seilbahntechnischer, auselektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der InfrastrukturBetriebsvorschrift und den Teilsystemen gemäß Anhang Ider Instandhaltungsanleitungen der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, Amtsblatt Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, bestehende Gesamtsystem zu verstehenHersteller.

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