§ 558 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

BleibtWenn danach für einen unbestimmt eingesetzten Erben nichts übrig bleibt, so mußmuss für ihn von sämmtlichensämtlichen bestimmten Theilen für den unbestimmt eingesetztenTeilen der anderen Erben verhältnismäßig so viel abgezogen werden, daßdass er einenden gleichen Antheil mit demjenigen erhalte,Anteil erhält wie der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Theile der Erben gleich groß, so haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, daß er einen gleichen Antheil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet hat, ist die Theilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wirdbedachte Erbe.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

BleibtWenn danach für einen unbestimmt eingesetzten Erben nichts übrig bleibt, so mußmuss für ihn von sämmtlichensämtlichen bestimmten Theilen für den unbestimmt eingesetztenTeilen der anderen Erben verhältnismäßig so viel abgezogen werden, daßdass er einenden gleichen Antheil mit demjenigen erhalte,Anteil erhält wie der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Theile der Erben gleich groß, so haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, daß er einen gleichen Antheil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet hat, ist die Theilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wirdbedachte Erbe.