§ 4 SZG Unterrichtstunden und Pausen

Schulzeitgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind nach Bedarf ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 10, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsEine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind nach Bedarf ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 10, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

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