§ 63 SchUG-BKV Entscheidungspflicht

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 61 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.In den Fällen des Paragraph 61, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.Die Fristen des Absatz eins, werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.
  3. (3)Absatz 3Die Schulbehörden haben über Anträge und BerufungenWidersprüche des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.Die Schulbehörden haben über Anträge und BerufungenWidersprüche des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde erster Instanz über die Berufungeinen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.In den Fällen des Paragraph 62, Absatz 3, hat die zuständige Schulbehörde erster Instanz über die Berufungeinen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 61 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.In den Fällen des Paragraph 61, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.Die Fristen des Absatz eins, werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.
  3. (3)Absatz 3Die Schulbehörden haben über Anträge und BerufungenWidersprüche des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.Die Schulbehörden haben über Anträge und BerufungenWidersprüche des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde erster Instanz über die Berufungeinen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.In den Fällen des Paragraph 62, Absatz 3, hat die zuständige Schulbehörde erster Instanz über die Berufungeinen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.

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