§ 47 SchUG-BKV Lehrer

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).

(2) Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB eines Studienkoordinatorseiner Studienkoordinatorin oder eines Mitgliedes einer PrüfungskommissionStudienkoordinators) zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2016

(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).

(2) Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB eines Studienkoordinatorseiner Studienkoordinatorin oder eines Mitgliedes einer PrüfungskommissionStudienkoordinators) zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

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