§ 25 SchUG-BKV Schulbesuchsbestätigung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Wenn ein Studierender vor AblaufAuf Antrag eines Semesters aus einerStudierenden ist ihm der Besuch der Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung auszustellen).

(2) DieIm Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.

(3) § 24 Abs. 3 2 Z 1 bis 3 und 5 findet9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 26.06.1999 bis 31.08.2010

(1) Wenn ein Studierender vor AblaufAuf Antrag eines Semesters aus einerStudierenden ist ihm der Besuch der Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung auszustellen).

(2) DieIm Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.

(3) § 24 Abs. 3 2 Z 1 bis 3 und 5 findet9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten