§ 22 SchUG-BKV Information der Studierenden

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden UnterrichtsgegenstandesModuls bekanntzugeben.

(2) Der Lehrer hat jeden Studierenden auf sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu informieren.

(3) Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem PflichtgegenstandModul nicht oder mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom Klassenvorstand, vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.

(4) Die Verständigungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2010

(1) Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden UnterrichtsgegenstandesModuls bekanntzugeben.

(2) Der Lehrer hat jeden Studierenden auf sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu informieren.

(3) Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem PflichtgegenstandModul nicht oder mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom Klassenvorstand, vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.

(4) Die Verständigungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.

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