§ 152 SchFG Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in Paragraph 147, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises verlängert werden.
  2. (1)Absatz einsDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann, unbeschadet der Übergangsvorschriften des § 156, über Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden. Dies gilt auch für Befähigungsausweise, die ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben.Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann, unbeschadet der Übergangsvorschriften des Paragraph 156,, über Antrag durch Vorlage des in Paragraph 147, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises verlängert werden. Dies gilt auch für Befähigungsausweise, die ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben.
  3. (2)Absatz 2Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.

Stand vor dem 23.07.2025

In Kraft vom 17.01.2022 bis 23.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in Paragraph 147, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises verlängert werden.
  2. (1)Absatz einsDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann, unbeschadet der Übergangsvorschriften des § 156, über Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden. Dies gilt auch für Befähigungsausweise, die ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben.Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann, unbeschadet der Übergangsvorschriften des Paragraph 156,, über Antrag durch Vorlage des in Paragraph 147, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises verlängert werden. Dies gilt auch für Befähigungsausweise, die ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben.
  3. (2)Absatz 2Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.

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