§ 130 SchFG Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 Durch Verordnung sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder in Betrieb zu nehmen versucht. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.Mindestanforderungen festzulegen

1.

für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, in Notsituationen an Bord eines Fahrgastschiffes Maßnahmen zu ergreifen (Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt), und

2.

für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, am Bunkervorgang eines mit Flüssigerdgas betriebenen Fahrzeuges teilzunehmen oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer eines solchen Fahrzeuges zu sein (Sachkundige für Flüssigerdgas).

(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglichDurch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln, sie haben der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des BefähigungsausweisesDurchführungsverordnung (§ 129 Abs. 1EU) bzwNr. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 129 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er der Besitzerin bzw. dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat182/2020 zu entsprechen.

(3) Die imAbweichend von Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der BesitzerinSchiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß dem BesitzerSTCW-Übereinkommen (§ 1 Z 5 SSEG) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Antrag wieder auszufolgenSeeschiffen gültig, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässigauf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022

(1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 Durch Verordnung sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder in Betrieb zu nehmen versucht. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.Mindestanforderungen festzulegen

1.

für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, in Notsituationen an Bord eines Fahrgastschiffes Maßnahmen zu ergreifen (Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt), und

2.

für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, am Bunkervorgang eines mit Flüssigerdgas betriebenen Fahrzeuges teilzunehmen oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer eines solchen Fahrzeuges zu sein (Sachkundige für Flüssigerdgas).

(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglichDurch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln, sie haben der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des BefähigungsausweisesDurchführungsverordnung (§ 129 Abs. 1EU) bzwNr. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 129 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er der Besitzerin bzw. dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat182/2020 zu entsprechen.

(3) Die imAbweichend von Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der BesitzerinSchiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß dem BesitzerSTCW-Übereinkommen (§ 1 Z 5 SSEG) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Antrag wieder auszufolgenSeeschiffen gültig, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässigauf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

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