§ 115 SchFG Übergangsbestimmung

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmung

§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden, einschließlich darin eingetragener Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter, Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge sowie Internationalen Zulassungszertifikate für Sportfahrzeuge gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Übergangsbestimmung

§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden, einschließlich darin eingetragener Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter, Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge sowie Internationalen Zulassungszertifikate für Sportfahrzeuge gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.

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