§ 111 SchFG Besatzung

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen.

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen.

(3) Bei ÜberprüfungenUntersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden ÜberprüfungenUntersuchungen, SonderüberprüfungenSonderuntersuchungen oder freiwilligen ÜberprüfungenUntersuchungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes GemeinschaftszeugnisUnionszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, die Festlegung der Besatzung.

(5) Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß § 5 Abs. 1 die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 26.03.2009 bis 30.11.2018

(1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen.

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen.

(3) Bei ÜberprüfungenUntersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden ÜberprüfungenUntersuchungen, SonderüberprüfungenSonderuntersuchungen oder freiwilligen ÜberprüfungenUntersuchungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes GemeinschaftszeugnisUnionszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, die Festlegung der Besatzung.

(5) Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß § 5 Abs. 1 die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

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