§ 106 SchFG Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Zulassung;

3.

durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

4.

mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

5.

durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;

6.

bei Erteilung eines GemeinschaftszeugnissesUnionszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

1.

bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

2.

bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

3.

bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);

4.

wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer ÜberprüfungUntersuchung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (ÜberprüfungUntersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.12.2010 bis 30.11.2018

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Zulassung;

3.

durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

4.

mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

5.

durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;

6.

bei Erteilung eines GemeinschaftszeugnissesUnionszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

1.

bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

2.

bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

3.

bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);

4.

wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer ÜberprüfungUntersuchung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (ÜberprüfungUntersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten