§ 99 SchFG Geltungsbereich

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße. Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oderdienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 07.08.2013 bis 16.01.2022

(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße. Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oderdienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.

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