§ 92 SchFG Ausnahme

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

Ausnahme

§ 92. (1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für

1.

im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;

2.

Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;

3.

Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;

4.

Fahrzeuge der SchiffahrtspolizeiSchifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

5.

Fahrzeuge des Bundesheeres;

6.

österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).

(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.07.1997 bis 09.06.2005

Ausnahme

§ 92. (1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für

1.

im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;

2.

Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;

3.

Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;

4.

Fahrzeuge der SchiffahrtspolizeiSchifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

5.

Fahrzeuge des Bundesheeres;

6.

österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).

(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.

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