§ 90 SchFG Geltungsbereich

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszweckenanderen gewerblichen Zwecken dienen.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 06.08.2013

(1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszweckenanderen gewerblichen Zwecken dienen.

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