§ 74 SchFG Örtlicher Geltungsbereich

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

4. Teil

Schiffahrtsgewerberecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

§ 74. Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

4. Teil

Schiffahrtsgewerberecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

§ 74. Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten