§ 73 SchFG Übergangsbestimmungen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

1.

die betreffenden SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles - aus welchen Gründen immer - mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder

2.

die für solche SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.

(2) Die Behörde hat bei SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.

(3) Eine bestehende SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem

2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

1.

die betreffenden SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles - aus welchen Gründen immer - mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder

2.

die für solche SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.

(2) Die Behörde hat bei SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.

(3) Eine bestehende SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem

2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.

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