§ 63 SchFG Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken

§ 63. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken, insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.

(2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der Inanspruchnahme angemessen zu befristen.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken

§ 63. (1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken, insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.

(2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der Inanspruchnahme angemessen zu befristen.

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