§ 61 SchFG Allgemeines

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

4. Hauptstück

Zwangsrechte

Allgemeines

§ 61. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:

1.

Benützungsbefugnisse (§ 62);

2.

vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);

3.

Mitbenützungsrecht (§ 64);

4.

Enteignung (§ 65).

(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.

(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

4. Hauptstück

Zwangsrechte

Allgemeines

§ 61. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:

1.

Benützungsbefugnisse (§ 62);

2.

vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);

3.

Mitbenützungsrecht (§ 64);

4.

Enteignung (§ 65).

(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.

(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.

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