§ 56 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung

§ 56. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.

(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 gilt die SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der SchiffahrtSchifffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.

(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz'' auf weißem Grund zu bezeichnen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 - mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 - gelten nicht für die in Abs. 1 genannten SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung

§ 56. (1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.

(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 gilt die SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der SchiffahrtSchifffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.

(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz'' auf weißem Grund zu bezeichnen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 - mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 - gelten nicht für die in Abs. 1 genannten SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen.

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