§ 52 SchFG Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schifffahrtsanlagen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

(2) Durch Verordnung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere des Umschlags gefährlicher Güter, des Fährbetriebs, der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern, sowie des Erhaltungszustands der Anlagen festzulegen, welche Schifffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 sindin welchen Intervallen von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen sind (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen

1.

ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;

2.

drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder Schulungszwecken dienen;

3.

sieben Jahre bei sonstigen Schifffahrtsanlagen.

(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.2014

(1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

(2) Durch Verordnung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere des Umschlags gefährlicher Güter, des Fährbetriebs, der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern, sowie des Erhaltungszustands der Anlagen festzulegen, welche Schifffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 sindin welchen Intervallen von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen sind (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen

1.

ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;

2.

drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder Schulungszwecken dienen;

3.

sieben Jahre bei sonstigen Schifffahrtsanlagen.

(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).

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