§ 48 SchFG Antrag

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Antrag

§ 48. Wer eine bewilligungspflichtige SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:

1.

von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;

2.

Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;

3.

die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;

4.

die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;

5.

Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;

6.

die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage sein soll.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Antrag

§ 48. Wer eine bewilligungspflichtige SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:

1.

von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;

2.

Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;

3.

die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;

4.

die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;

5.

Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;

6.

die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage sein soll.

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