§ 25 SchFG Schifffahrtszeichen

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Schiffahrtszeichen

§ 25. (1) SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) An den SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.

(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Schiffahrtszeichen

§ 25. (1) SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) An den SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.

(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten