§ 19 SchFG Sondertransporte

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.

(3) Für eine schifffahrtspolizeiliche ÜberwachungDie Behörde hat, diewenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Dafür sind Überwachungsgebühren (§§ 5a. und 5b. SPG) zu entrichten. Abweichend davon ist für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Höhe der Überwachungsgebühren nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 26.03.2009 bis 30.12.2010

(1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.

(3) Für eine schifffahrtspolizeiliche ÜberwachungDie Behörde hat, diewenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Dafür sind Überwachungsgebühren (§§ 5a. und 5b. SPG) zu entrichten. Abweichend davon ist für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Höhe der Überwachungsgebühren nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.

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