§ 10 SchFG Schifferausweise

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Schifferausweise

§ 10. (1) Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf Antrag des SchiffahrtsunternehmensSchifffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens Ausweise (Schifferausweise) auszustellen. Die Ausweise müssen Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit und über das Beschäftigungsverhältnis, ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers enthalten.

(2) Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen.

(3) Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.

(4) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter Schifferausweis ist einem österreichischen Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit gleichzuhalten.

(5) Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der SchiffahrtsunternehmungenSchifffahrtsunternehmungen. Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise sind durch Verordnung zu regeln.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Schifferausweise

§ 10. (1) Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf Antrag des SchiffahrtsunternehmensSchifffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens Ausweise (Schifferausweise) auszustellen. Die Ausweise müssen Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit und über das Beschäftigungsverhältnis, ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers enthalten.

(2) Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen.

(3) Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.

(4) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter Schifferausweis ist einem österreichischen Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit gleichzuhalten.

(5) Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der SchiffahrtsunternehmungenSchifffahrtsunternehmungen. Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise sind durch Verordnung zu regeln.

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