§ 9 SchFG Urkunden

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Urkunden

§ 9. Im Interesse der Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen, soweit es die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt erlauben.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Urkunden

§ 9. Im Interesse der Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen, soweit es die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt erlauben.

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