§ 59 SanG Notfallsanitäter

Sanitätergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die
    1. 1.Ziffer einsauf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RettungssanitäterRettungssanitäter”/Rettungssanitäterin erfüllen undauf Grund der Paragraphen 55,, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RettungssanitäterRettungssanitäter”/Rettungssanitäterin erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,
    ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „NotfallsanitäterNotfallsanitäter”/Notfallsanitäterin nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „NotfallsanitäterNotfallsanitäter”/Notfallsanitäterin nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Absatz eins, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsPersonen, die
    1. 1.Ziffer einsauf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RettungssanitäterRettungssanitäter”/Rettungssanitäterin erfüllen undauf Grund der Paragraphen 55,, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RettungssanitäterRettungssanitäter”/Rettungssanitäterin erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,
    ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „NotfallsanitäterNotfallsanitäter”/Notfallsanitäterin nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „NotfallsanitäterNotfallsanitäter”/Notfallsanitäterin nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Absatz eins, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.

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