§ 607 ABGB Gegenseitige Ersatzerbschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Sind dieallein Miterben allein wechselseitiggegenseitig zu NacherbenErsatzerben berufen worden;, so wird angenommenvermutet, daßdass der ErblasserVerstorbene die in der Einsetzung ausgemessenen Theilebestimmten Teile auch auf die SubstitutionErsatzerbschaft ausdehnen wollte. WirdIst aber in der Substitution,Ersatzerbschaft außer den Miterben, noch sonst jemand auch eine andere Person zum Ersatzerben berufen, so fällt der erledigte Erbtheil Allenfrei gewordene Erbteil allen zu gleichen TheilenTeilen zu.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Sind dieallein Miterben allein wechselseitiggegenseitig zu NacherbenErsatzerben berufen worden;, so wird angenommenvermutet, daßdass der ErblasserVerstorbene die in der Einsetzung ausgemessenen Theilebestimmten Teile auch auf die SubstitutionErsatzerbschaft ausdehnen wollte. WirdIst aber in der Substitution,Ersatzerbschaft außer den Miterben, noch sonst jemand auch eine andere Person zum Ersatzerben berufen, so fällt der erledigte Erbtheil Allenfrei gewordene Erbteil allen zu gleichen TheilenTeilen zu.