§ 76 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999

DieSoweit in diesem Bundesgesetz auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 22. August 1945andere Bundesgesetze verwiesen wird, StGBl. Nr. 134 (Beamten-Überleitungsgesetz), den Beamten flüssiggemachten Vorschüsse auf die Reise- und Übersiedlungsgebühren gelten die Ansprüche nach dieser Verordnung für die Zeit bis zu ihrem Inkrafttreten absind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1988

In Kraft vom 01.02.1956 bis 30.06.1988

DieSoweit in diesem Bundesgesetz auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 22. August 1945andere Bundesgesetze verwiesen wird, StGBl. Nr. 134 (Beamten-Überleitungsgesetz), den Beamten flüssiggemachten Vorschüsse auf die Reise- und Übersiedlungsgebühren gelten die Ansprüche nach dieser Verordnung für die Zeit bis zu ihrem Inkrafttreten absind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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