§ 72 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) VerläßtVerlässt eine Militärperson oder ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltungin § 69 angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhältgebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit alseine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.

a)

die ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;

b)

die verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif II,

in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.

(2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.

(4) Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamteder Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in § 69 angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks mit eigenem Haushalt Anspruch auf ÜbersiedlungsgebührenAusnahme des Reisekostenersatzes nach § 29 Abs. 1 Z 1.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.2011

(1) VerläßtVerlässt eine Militärperson oder ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltungin § 69 angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhältgebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit alseine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.

a)

die ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;

b)

die verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif II,

in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.

(2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.

(4) Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamteder Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in § 69 angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks mit eigenem Haushalt Anspruch auf ÜbersiedlungsgebührenAusnahme des Reisekostenersatzes nach § 29 Abs. 1 Z 1.

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