§ 35c RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamtendass Haushaltsmitglieder den Dienstort (Dienst- und Wohnort) verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die Familienmitgliederdiese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12 Reise vom Dienstort (Dienst- und Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß derjener Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitgliederim Fall der Reise an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würdenund zurück entstanden wären.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der FamilienmitgliederHaushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des KostenersatzesReisekostenersatzes nach Abs. 1 für die Rückreise der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die StreckeReise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen DienstortDienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.

(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung an einemam ausländischen DienstortDienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mitder Beamtin oder dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jenerjene Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigtund zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung der betreffenden Personoder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.

(4) Soweit es die besonderenbesondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, können dem Beamtenist Abs. 3 auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werdennotwendig sind.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.2011

(1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamtendass Haushaltsmitglieder den Dienstort (Dienst- und Wohnort) verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die Familienmitgliederdiese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12 Reise vom Dienstort (Dienst- und Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß derjener Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitgliederim Fall der Reise an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würdenund zurück entstanden wären.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der FamilienmitgliederHaushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des KostenersatzesReisekostenersatzes nach Abs. 1 für die Rückreise der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die StreckeReise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen DienstortDienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.

(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung an einemam ausländischen DienstortDienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mitder Beamtin oder dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jenerjene Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigtund zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung der betreffenden Personoder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.

(4) Soweit es die besonderenbesondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, können dem Beamtenist Abs. 3 auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werdennotwendig sind.

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