§ 610 ABGB Umdeutung von Testieranordnungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Hat der Erblasserletztwillig Verfügende dem Erben verbothenverboten oder zugunsten einer bestimmten Person geboten, über den Nachlaßdie Verlassenschaft zu testiren;testieren, so ist esdies im Zweifel in eine fideicommissarische SubstitutionNacherbschaft auf den Überrest umzudeuten, und zwar im Fall des Verbots zugunsten der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben aufbewahren, im Fall des Gebots zugunsten der bestimmten Person.

(2) Das VerbothVerbot, dieeine Sache zu veräußern, schließt im Zweifel das Recht, darüber letztwillig zu testirenverfügen, nicht aus.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

(1) Hat der Erblasserletztwillig Verfügende dem Erben verbothenverboten oder zugunsten einer bestimmten Person geboten, über den Nachlaßdie Verlassenschaft zu testiren;testieren, so ist esdies im Zweifel in eine fideicommissarische SubstitutionNacherbschaft auf den Überrest umzudeuten, und zwar im Fall des Verbots zugunsten der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben aufbewahren, im Fall des Gebots zugunsten der bestimmten Person.

(2) Das VerbothVerbot, dieeine Sache zu veräußern, schließt im Zweifel das Recht, darüber letztwillig zu testirenverfügen, nicht aus.