§ 609 ABGB Nacherbschaft auf den Überrest

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Auch die Aeltern können ihren KindernEine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, selbst inwenn der Nacherbe nach dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind,Willen des Verstorbenen nur in Rücksichtdas erhalten soll, was beim Ableben des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennenVorerben noch übrig ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Auch die Aeltern können ihren KindernEine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, selbst inwenn der Nacherbe nach dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind,Willen des Verstorbenen nur in Rücksichtdas erhalten soll, was beim Ableben des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennenVorerben noch übrig ist.