§ 13 PubFG

Publizistikförderungsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesvon Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

(2) Mit der Vollziehung von Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.

(3) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 KOG).

(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 eingerichtet.

(5) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2003

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesvon Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

(2) Mit der Vollziehung von Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.

(3) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 KOG).

(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 eingerichtet.

(5) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

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