§ 2 PubFG

Publizistikförderungsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) JedemDie Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zu gewähren. Die Förderungsmittel zuzuweisen, diebestehen aus einem Grundbetrag und aus, einem Zusatzbetrag bestehenund einem Betrag für internationale politische Bildungsarbeit.

(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitätsprofessorenbeträgt 46 vH, der 8. Gehaltsstufe sowie sieben VertragsbedienstetenZusatzbetrag 24 vH und der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlichBetrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der Sonderzahlungenim Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. AlsDer Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag erhältund der RechtsträgerBetrag für jedeninternationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen. Für die Jahre 2011 bis 2014 sind jeweils die Gehalts- und Entgeltsansätze des Jahres 2010 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen und für das Jahr 2011 um 3,6 vH, für das Jahr 2012 um 5,6 vH, für das Jahr 2013 um 6,5 vH und für das Jahr 2014 um 7,2 vH zu reduzierenverteilt.

(3) Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die dem Erwerb und der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß § 12 Abs. 1 oder 10 erworbenen unbeweglichen Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer dient. Diese Rücklage darf ein Drittel der im betreffenden Jahr zugewendeten Förderungsmittel nicht übersteigen.

(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche FörderungsmittelDie für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührendengewährten Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für internationale politische Bildungsarbeit,dürfen zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden verwendet werden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.

(5) Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind bis zum 1. Juli auszuzahlen. Für die Jahre 2012 bis 2016 ist die Gesamtsumme, die sich aus dem Zusatzbetrag sowie zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit ergibt, jeweils um den Betrag von 550 000 Euro zu reduzieren, wobei die Aufteilung dieses Reduktionsbetrages auf die einzelnen Rechtsträger im Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei zu erfolgen hat.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 18.04.2014 bis 31.12.2014

(1) JedemDie Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zu gewähren. Die Förderungsmittel zuzuweisen, diebestehen aus einem Grundbetrag und aus, einem Zusatzbetrag bestehenund einem Betrag für internationale politische Bildungsarbeit.

(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitätsprofessorenbeträgt 46 vH, der 8. Gehaltsstufe sowie sieben VertragsbedienstetenZusatzbetrag 24 vH und der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlichBetrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der Sonderzahlungenim Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. AlsDer Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag erhältund der RechtsträgerBetrag für jedeninternationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen. Für die Jahre 2011 bis 2014 sind jeweils die Gehalts- und Entgeltsansätze des Jahres 2010 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen und für das Jahr 2011 um 3,6 vH, für das Jahr 2012 um 5,6 vH, für das Jahr 2013 um 6,5 vH und für das Jahr 2014 um 7,2 vH zu reduzierenverteilt.

(3) Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die dem Erwerb und der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß § 12 Abs. 1 oder 10 erworbenen unbeweglichen Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer dient. Diese Rücklage darf ein Drittel der im betreffenden Jahr zugewendeten Förderungsmittel nicht übersteigen.

(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche FörderungsmittelDie für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührendengewährten Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für internationale politische Bildungsarbeit,dürfen zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden verwendet werden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.

(5) Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind bis zum 1. Juli auszuzahlen. Für die Jahre 2012 bis 2016 ist die Gesamtsumme, die sich aus dem Zusatzbetrag sowie zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit ergibt, jeweils um den Betrag von 550 000 Euro zu reduzieren, wobei die Aufteilung dieses Reduktionsbetrages auf die einzelnen Rechtsträger im Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei zu erfolgen hat.

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