§ 20 PsthG Psychotherapiebeirat

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:

1.

der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,

3.

fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,

4.

je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung,

5.

ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,

6.

ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,

7.

ein Vertreter des HauptverbandesDachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,

8.

ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

9.

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

10.

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und

11.

ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychologenbeirates.

(3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4 und Z 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 5 hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 2 Z 11 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigten Personen zu bestimmen.

(5) Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.2019

(1) Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:

1.

der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,

3.

fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,

4.

je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung,

5.

ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,

6.

ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,

7.

ein Vertreter des HauptverbandesDachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,

8.

ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

9.

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

10.

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und

11.

ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychologenbeirates.

(3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4 und Z 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 5 hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 2 Z 11 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigten Personen zu bestimmen.

(5) Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

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