§ 652 ABGB Ersatz- und Nachvermächtnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der ErblasserEs kann bey einem Vermächtnisse eine gemeine,auch ein Ersatz- oder fideicommissarische Substitution anordnenNachvermächtnis angeordnet werden; dabeydie Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriftendarauf sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Der ErblasserEs kann bey einem Vermächtnisse eine gemeine,auch ein Ersatz- oder fideicommissarische Substitution anordnenNachvermächtnis angeordnet werden; dabeydie Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriftendarauf sinngemäß anzuwenden.