§ 21 PslG Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen

Psychologengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erlischt
    1. 1.Ziffer einsdurch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erforderlichen Voraussetzung,
    2. 2.Ziffer 2wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. 3.Ziffer 3auf Grund von Verzicht auf die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie.
  2. (2)Absatz 2Die Gründe für das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der somatischen und psychischen Eignung. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei einer Beeinträchtigung der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt, erlischt die Berechtigung zur Berufsausübung.Die Gründe für das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Absatz eins, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der somatischen und psychischen Eignung. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei einer Beeinträchtigung der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt, erlischt die Berechtigung zur Berufsausübung.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 3 das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen zu vermerken,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen zu vermerken,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Todes der Gesundheitspsychologin oder des Gesundheitspsychologen die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen,
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowiein den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie
    4. 4.Ziffer 4die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 vorliegt.die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 39, vorliegt.
    In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Z 3) hat keine aufschiebende Wirkung.In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Ziffer 3,) hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. (4)Absatz 4Die Vertrauenswürdigkeit fällt insbesondere dann weg, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie (der) Berufsangehörige ihre (seine) Berufspflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre (seine) Berufspflichten verstoßen hat und,
    2. 2.Ziffer 2sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Z 1 nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Ziffer eins, nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.
  5. (5)Absatz 5Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 4 Z 2 für Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind insbesondere dieGeeignete Maßnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, für Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind insbesondere die
    1. 1.Ziffer einsförmliche Entschuldigung,
    2. 2.Ziffer 2Mitwirkung bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer Streitbeilegung,
    3. 3.Ziffer 3Absolvierung von Selbsterfahrung,
    4. 4.Ziffer 4Absolvierung von Supervision,
    5. 5.Ziffer 5Wiederholung von Ausbildungsteilen der gesundheitspsychologischen Ausbildung,
    6. 6.Ziffer 6Rückzahlung der durch die gesundheitspsychologische Tätigkeit verursachten und vom (von der) Behandelten getragenen Kosten,
    7. 7.Ziffer 7Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung des (der) Behandelten,
    8. 8.Ziffer 8Unterziehung einer Krankenbehandlung sowie
    9. 9.Ziffer 9Unterbrechung der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie für die Dauer des Verfahrens.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, sofern die Gesundheitspsychologin oder der Gesundheitspsychologe die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, diese mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung der von der Gesundheitspsychologin oder dem Gesundheitspsychologen zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu berücksichtigen. Bei Vorschreibung einer oder mehrerer dieser Maßnahmen ist die vorangegangene Art der Berufspflichtverletzung zu berücksichtigen. Weiters hat die Maßnahme (haben die Maßnahmen) in einem angemessenen Verhältnis zur Berufspflichtverletzung zu stehen.Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, sofern die Gesundheitspsychologin oder der Gesundheitspsychologe die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Absatz 5, nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, diese mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung der von der Gesundheitspsychologin oder dem Gesundheitspsychologen zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu berücksichtigen. Bei Vorschreibung einer oder mehrerer dieser Maßnahmen ist die vorangegangene Art der Berufspflichtverletzung zu berücksichtigen. Weiters hat die Maßnahme (haben die Maßnahmen) in einem angemessenen Verhältnis zur Berufspflichtverletzung zu stehen.
  7. (7)Absatz 7Die Beweislast für die Glaubhaftmachung des Bestehens oder der Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit trägt die Gesundheitspsychologin oder der Gesundheitspsychologe im Sinne des Nachweises geeigneter Maßnahmen gemäß Abs. 5.Die Beweislast für die Glaubhaftmachung des Bestehens oder der Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit trägt die Gesundheitspsychologin oder der Gesundheitspsychologe im Sinne des Nachweises geeigneter Maßnahmen gemäß Absatz 5,
  8. (8)Absatz 8Im Fall der Streichung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich.
  9. (9)Absatz 9Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Abs. 1 und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Absatz eins, und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  10. (1)Absatz einsBerufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Beendigung der Berufstätigkeit), haben dies der (dem) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) unter Angabe des Datums der Beendigung der Berufstätigkeit mitzuteilen.
  11. (2)Absatz 2Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Absatz eins, erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.
  12. (3)Absatz 3Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
  13. (4)Absatz 4Im Falle des Todes einer (eines) Berufsangehörigen hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
  14. (5)Absatz 5Die Tatbestände gemäß Abs. 1 bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.Die Tatbestände gemäß Absatz eins bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erlischt
    1. 1.Ziffer einsdurch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erforderlichen Voraussetzung,
    2. 2.Ziffer 2wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. 3.Ziffer 3auf Grund von Verzicht auf die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie.
  2. (2)Absatz 2Die Gründe für das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der somatischen und psychischen Eignung. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei einer Beeinträchtigung der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt, erlischt die Berechtigung zur Berufsausübung.Die Gründe für das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Absatz eins, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der somatischen und psychischen Eignung. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei einer Beeinträchtigung der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt, erlischt die Berechtigung zur Berufsausübung.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 3 das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen zu vermerken,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen zu vermerken,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Todes der Gesundheitspsychologin oder des Gesundheitspsychologen die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen,
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowiein den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie
    4. 4.Ziffer 4die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 vorliegt.die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 39, vorliegt.
    In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Z 3) hat keine aufschiebende Wirkung.In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Ziffer 3,) hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. (4)Absatz 4Die Vertrauenswürdigkeit fällt insbesondere dann weg, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie (der) Berufsangehörige ihre (seine) Berufspflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre (seine) Berufspflichten verstoßen hat und,
    2. 2.Ziffer 2sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Z 1 nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Ziffer eins, nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.
  5. (5)Absatz 5Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 4 Z 2 für Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind insbesondere dieGeeignete Maßnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, für Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind insbesondere die
    1. 1.Ziffer einsförmliche Entschuldigung,
    2. 2.Ziffer 2Mitwirkung bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer Streitbeilegung,
    3. 3.Ziffer 3Absolvierung von Selbsterfahrung,
    4. 4.Ziffer 4Absolvierung von Supervision,
    5. 5.Ziffer 5Wiederholung von Ausbildungsteilen der gesundheitspsychologischen Ausbildung,
    6. 6.Ziffer 6Rückzahlung der durch die gesundheitspsychologische Tätigkeit verursachten und vom (von der) Behandelten getragenen Kosten,
    7. 7.Ziffer 7Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung des (der) Behandelten,
    8. 8.Ziffer 8Unterziehung einer Krankenbehandlung sowie
    9. 9.Ziffer 9Unterbrechung der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie für die Dauer des Verfahrens.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, sofern die Gesundheitspsychologin oder der Gesundheitspsychologe die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, diese mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung der von der Gesundheitspsychologin oder dem Gesundheitspsychologen zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu berücksichtigen. Bei Vorschreibung einer oder mehrerer dieser Maßnahmen ist die vorangegangene Art der Berufspflichtverletzung zu berücksichtigen. Weiters hat die Maßnahme (haben die Maßnahmen) in einem angemessenen Verhältnis zur Berufspflichtverletzung zu stehen.Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, sofern die Gesundheitspsychologin oder der Gesundheitspsychologe die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Absatz 5, nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, diese mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung der von der Gesundheitspsychologin oder dem Gesundheitspsychologen zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu berücksichtigen. Bei Vorschreibung einer oder mehrerer dieser Maßnahmen ist die vorangegangene Art der Berufspflichtverletzung zu berücksichtigen. Weiters hat die Maßnahme (haben die Maßnahmen) in einem angemessenen Verhältnis zur Berufspflichtverletzung zu stehen.
  7. (7)Absatz 7Die Beweislast für die Glaubhaftmachung des Bestehens oder der Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit trägt die Gesundheitspsychologin oder der Gesundheitspsychologe im Sinne des Nachweises geeigneter Maßnahmen gemäß Abs. 5.Die Beweislast für die Glaubhaftmachung des Bestehens oder der Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit trägt die Gesundheitspsychologin oder der Gesundheitspsychologe im Sinne des Nachweises geeigneter Maßnahmen gemäß Absatz 5,
  8. (8)Absatz 8Im Fall der Streichung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich.
  9. (9)Absatz 9Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Abs. 1 und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Absatz eins, und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  10. (1)Absatz einsBerufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Beendigung der Berufstätigkeit), haben dies der (dem) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister(in) unter Angabe des Datums der Beendigung der Berufstätigkeit mitzuteilen.
  11. (2)Absatz 2Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Absatz eins, erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau (der Landeshauptmann) die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die (den) für das Gesundheitswesen zuständige(n) Bundesminister(in) unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.
  12. (3)Absatz 3Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
  13. (4)Absatz 4Im Falle des Todes einer (eines) Berufsangehörigen hat die (der) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
  14. (5)Absatz 5Die Tatbestände gemäß Abs. 1 bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.Die Tatbestände gemäß Absatz eins bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.

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