§ 650 ABGB Untervermächtnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ein LegatarVermächtnisnehmer kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weiternweiteren Vermächtnisses aus dem Grundenicht mit der Begründung befreien, daßdass es den WerthWert des ihm zugedachten Legats übersteige, nicht entschlagenVermächtnisses übersteigt. Nimmt er aber das LegatVermächtnis nicht an;, so mußmuss derjenige, dem es zufällt, den Auftrag übernehmen,das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene VermächtnißVermächtnis dem darauf gewiesenen Vermächtnißnehmer überlassenUntervermächtnisnehmer herausgeben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ein LegatarVermächtnisnehmer kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weiternweiteren Vermächtnisses aus dem Grundenicht mit der Begründung befreien, daßdass es den WerthWert des ihm zugedachten Legats übersteige, nicht entschlagenVermächtnisses übersteigt. Nimmt er aber das LegatVermächtnis nicht an;, so mußmuss derjenige, dem es zufällt, den Auftrag übernehmen,das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene VermächtnißVermächtnis dem darauf gewiesenen Vermächtnißnehmer überlassenUntervermächtnisnehmer herausgeben.