§ 656 ABGB 1. Gattungsvermächtnisse

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Hat der Erblasser EineWenn eine oder mehrere Sachen von gewissereiner Gattung, aber ohne eine nähere Bestimmung, vermacht, werden und sindsich mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden; sobefinden, kann die Wahl dem Erben, einem Dritten oder dem Vermächtnisnehmer überlassen werden. Im Zweifel steht dem Erben die Wahl zu. Er muß aberDer Erbe und der Dritte müssen ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch machen kann. Wird dem Legatar überlassen, Eine vondas unter Beachtung des letzten Willens den mehrern Sachen zu nehmen oder zu wählen; soBedürfnissen des Vermächtnisnehmers entspricht. Der Vermächtnisnehmer kann er auch diedas beste Stück wählen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Hat der Erblasser EineWenn eine oder mehrere Sachen von gewissereiner Gattung, aber ohne eine nähere Bestimmung, vermacht, werden und sindsich mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden; sobefinden, kann die Wahl dem Erben, einem Dritten oder dem Vermächtnisnehmer überlassen werden. Im Zweifel steht dem Erben die Wahl zu. Er muß aberDer Erbe und der Dritte müssen ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch machen kann. Wird dem Legatar überlassen, Eine vondas unter Beachtung des letzten Willens den mehrern Sachen zu nehmen oder zu wählen; soBedürfnissen des Vermächtnisnehmers entspricht. Der Vermächtnisnehmer kann er auch diedas beste Stück wählen.