§ 661 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das VermächtnißVermächtnis ist ohne Wirkungungültig, wenn dasdie vermachte Stück zur ZeitSache im Zeitpunkt der letzten AnordnungErrichtung der letztwilligen Verfügung schon ein Eigenthumim Eigentum des Legatars warVermächtnisnehmers stand. Hat er essie später an sich gebracht;erworben, so wirdgebührt ihm der ordentliche Werth bezahltVerkehrswert. Wenn er essie aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeldlichvom Verstorbenen vor dessen Tod unentgeltlich erhalten hat, istgilt das Vermächtniß fürVermächtnis als aufgehoben zu halten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Das VermächtnißVermächtnis ist ohne Wirkungungültig, wenn dasdie vermachte Stück zur ZeitSache im Zeitpunkt der letzten AnordnungErrichtung der letztwilligen Verfügung schon ein Eigenthumim Eigentum des Legatars warVermächtnisnehmers stand. Hat er essie später an sich gebracht;erworben, so wirdgebührt ihm der ordentliche Werth bezahltVerkehrswert. Wenn er essie aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeldlichvom Verstorbenen vor dessen Tod unentgeltlich erhalten hat, istgilt das Vermächtniß fürVermächtnis als aufgehoben zu halten.