§ 15 PrR-G Ausschreibung einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk

Privatradiogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Hörfunkveranstaltern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.
  3. (3)Absatz 3Auf Nachfrage eines Hörfunkveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
  4. (1)Absatz einsNach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 AMD-G erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß Paragraph 21, AMD-G erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.
  5. (2)Absatz 2Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.
  6. (3)Absatz 3Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsbei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
    2. 2.Ziffer 2eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;
    4. 4.Ziffer 4eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.
  7. (4)Absatz 4Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten und unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Hörfunkveranstaltern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.
  3. (3)Absatz 3Auf Nachfrage eines Hörfunkveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
  4. (1)Absatz einsNach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 AMD-G erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß Paragraph 21, AMD-G erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.
  5. (2)Absatz 2Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.
  6. (3)Absatz 3Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsbei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
    2. 2.Ziffer 2eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;
    4. 4.Ziffer 4eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.
  7. (4)Absatz 4Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten und unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.

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