§ 30 PRTV-G Allgemeine Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Audiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Audiovisuelle MediendiensteInhalte in audiovisuellen Mediendiensten dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse

1.

nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln;

2.

keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) enthalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 24, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen.BGBl. I Nr. 150/2020)

(3) Audiovisuelle Mediendienste sollen schrittweise für hör- und sehbehinderte Personen barrierefrei zugänglich gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2020

(1) Audiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Audiovisuelle MediendiensteInhalte in audiovisuellen Mediendiensten dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse

1.

nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln;

2.

keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) enthalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 24, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen.BGBl. I Nr. 150/2020)

(3) Audiovisuelle Mediendienste sollen schrittweise für hör- und sehbehinderte Personen barrierefrei zugänglich gemacht werden.

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