§ 667 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wenn der ErblasserVerstorbene einer Person eine Summe schuldig istden gleichen Betrag vermacht hat, undden er ihr eine gleiche Summe vermacht; sogeschuldet hat, wird nicht vermuthetvermutet, daßdass er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt; ein Mahl als Schuld, und dann als VermächtnißVermächtnis erfüllen wollte.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wenn der ErblasserVerstorbene einer Person eine Summe schuldig istden gleichen Betrag vermacht hat, undden er ihr eine gleiche Summe vermacht; sogeschuldet hat, wird nicht vermuthetvermutet, daßdass er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt; ein Mahl als Schuld, und dann als VermächtnißVermächtnis erfüllen wollte.