§ 9 PatVG Berücksichtigung

Patientenverfügungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.9999

Eine beachtliche Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu beachtenberücksichtigen, je ehermehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind, wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war, inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde und wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt.

1.

inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,

2.

wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,

3.

wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,

4.

inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,

5.

wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und

6.

wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.

Stand vor dem 15.01.2019

In Kraft vom 01.06.2006 bis 15.01.2019

Eine beachtliche Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu beachtenberücksichtigen, je ehermehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind, wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war, inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde und wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt.

1.

inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,

2.

wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,

3.

wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,

4.

inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,

5.

wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und

6.

wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.

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