§ 678 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Unter Juwelen werden in(1) Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der RegelLeistungen.

(2) Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur Edelsteine und gute Perlen; unter Schmuck auch die unechten Steinedann nicht, undwenn der Verstorbene das aus Gold oder Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide, welches zur Zierde der Person dient; und unter Putz dasjenige verstanden, was außer Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wirdverfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Unter Juwelen werden in(1) Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der RegelLeistungen.

(2) Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur Edelsteine und gute Perlen; unter Schmuck auch die unechten Steinedann nicht, undwenn der Verstorbene das aus Gold oder Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide, welches zur Zierde der Person dient; und unter Putz dasjenige verstanden, was außer Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wirdverfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.