§ 81 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 51 und des § 51 § 54 Abs. 1 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

2.

hinsichtlich des(Anm.: aufgehoben durch § 54 Abs. 1 BGBl. I Nr. 126/2013die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;)

3.

hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;

4.

hinsichtlich des(Anm.: aufgehoben durch § 23 Abs. 3 BGBl. I Nr. 126/2013zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;)

5.

hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2013

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 51 und des § 51 § 54 Abs. 1 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

2.

hinsichtlich des(Anm.: aufgehoben durch § 54 Abs. 1 BGBl. I Nr. 126/2013die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;)

3.

hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;

4.

hinsichtlich des(Anm.: aufgehoben durch § 23 Abs. 3 BGBl. I Nr. 126/2013zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;)

5.

hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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