§ 72 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Disziplinarsenat kann ohne mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates aufhebenZur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und die Sache an ihn zurückverweisen, wenn Verfahrensmängel eine neuerliche Durchführung des Verfahrens erforderlich machender Disziplinaranwalt.

(2) Der Disziplinarsenat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn sich die Berufung nurDas Recht auf Revision gegen die Kostenentscheidung richtetErkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

(3) In allen anderen Fällen ist nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungErkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu entscheiden. Für diese und das Erkenntnis gelten die Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung kann der Disziplinarsenat auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen lassenbringen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.07.1967 bis 31.12.2013

(1) Der Disziplinarsenat kann ohne mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates aufhebenZur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und die Sache an ihn zurückverweisen, wenn Verfahrensmängel eine neuerliche Durchführung des Verfahrens erforderlich machender Disziplinaranwalt.

(2) Der Disziplinarsenat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn sich die Berufung nurDas Recht auf Revision gegen die Kostenentscheidung richtetErkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

(3) In allen anderen Fällen ist nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungErkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu entscheiden. Für diese und das Erkenntnis gelten die Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sinngemäß. Vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung kann der Disziplinarsenat auch eine ihm erforderlich scheinende Ergänzung der Erhebungen durch den Disziplinarrat vornehmen lassenbringen.

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