§ 56 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der beschuldigte Patentanwalt hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Das gleiche Recht steht ihm gegenüber dem Disziplinarsenat zu. Die Frist läuft in diesem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntgegeben worden ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.07.1967 bis 31.12.2013

Der beschuldigte Patentanwalt hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Das gleiche Recht steht ihm gegenüber dem Disziplinarsenat zu. Die Frist läuft in diesem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntgegeben worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten