§ 50 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(2) Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden sowie aus einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.07.1967 bis 31.12.2013

(1) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(2) Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden sowie aus einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.

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